Behebung von Benachteiligungen von behinderten Menschen zu ergreifen, womit dem entsprechenden bedeutenden öffentlichen Interesse nachgekommen werden könnte. Allerdings ist auch hier darauf hinzuweisen, dass Art. 11 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) vorsieht, dass die Beseitigung einer Benachteiligung nicht angeordnet wird, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis zu Interessen des Natur- und Heimatschutzes steht.