Vorerst kann hier jedoch bereits auf Folgendes hingewiesen werden: Abgesehen davon, dass auch unter dem vom Regierungsrat beschlossenen Schutzumfang schallschutztechnische Veränderungen an den Mauerwerken in den Wohnungen zulässig sind, würde eine allfällige Entlassung des Gebäudeinnern aus dem Schutzumfang es den Bauherrschaften erlauben, wesentliche Mängel bezüglich des Schallschutzes zu beheben. So könnten u.a. ein schallgedämpfter Liftschacht sowie Vorwandsanitärinstallationssysteme gebaut werden, was zu einer erheblichen Reduktion der Körperschallübertragungen führen würde.