_ AG geht jedoch hervor, dass diesbezüglich – allenfalls mit Ausnahme bei den Balkonen – mit geeigneten Massnahmen durchaus Verbesserungen erreicht werden können, auch wenn die heute geltenden Normen vielleicht nicht vollständig erfüllt werden, was aber eben wie erwähnt bei denkmalgeschützten Gebäuden zulässig ist. Immerhin ist hier jedenfalls festzustellen, dass gemäss unwidersprochener Darstellung des Regierungsrats in dessen Beschluss offenbar die Liegenschaft Alpenblick K.________ im Jahr 2021 innen zugunsten eines zeitgemässen Wohnstandards saniert wurde, darunter auch die Bodenbeläge, was wohl ebenfalls zu einer Verminderung des Trittschalls geführt hat.