10.6.3 Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) müssen Schallschutzmassnahmen nicht getroffen werden, wenn überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen. Wie bereits in E. 10.4.2 hiervor erwähnt, halten auch die Leitsätze der EKD fest, dass Baunormen nicht ohne vertiefte Abklärung auf Denkmäler angewendet werden dürfen. Dies ermöglicht es im konkreten Fall, geringere Anforderungen an den Lärmschutz zu erfüllen als bei einem Neubau.