10.6.2 Beim Schutz gegen interne Quellen sind gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ausführungen der Geschossdecken (Dicke der Betondecken, schwimmende Estriche), die Konzeption des Treppenhauses zur Verhinderung von Körperschallübertragung, die Bauweise des Aufzugsschachts und die Ausführung der haustechnischen Installationen massgebend. Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 48