Das wird nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei der Interessenabwägung zu prüfen sein. Dabei ist festzuhalten, dass es sich bei der Aussage, beim Alpenblick Cham handle es sich um die Baugrundklasse F zum einen vorläufig um eine nicht belegte Behauptung handelt. Gemäss der Norm SIA 261 vom 1. August 2020 sind zum anderen für die Baugrundklasse F sowie für Standorte, deren Baugrundverhältnisse nicht gemäss Tabelle 25 eingeordnet werden können, Untersuchungen bzw. spektrale Standortstudien zur Bestimmung der Erdbebeneinwirkung erforderlich (vgl. auch: Bundesamt für Umwelt