schmälerten Erhaltung des Denkmals und dasjenige einer nachträglichen Anpassung an die Norm abzuwägen. Wo die vollumfängliche Einhaltung der Norm zu wesentlichen Einbussen für den Wert des Denkmals führt, ist es möglich, die Norm nicht vollständig einzuhalten, kompensatorische Massnahmen zu treffen, die Nutzung des Objekts zu verändern bzw. einzuschränken oder organisatorische Vorkehrungen einzuführen (Leitsätze EKD, S. 25). Das wird nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei der Interessenabwägung zu prüfen sein.