Gemäss EKD ist von Fall zu Fall abzuwägen, ob auf das Einhalten einer Norm ganz oder teilweise verzichtet werden muss, oder ob das Normenziel durch andere geeignete Massnahmen erreicht werden kann. Im Einzelfall sind das öffentliche Interesse an der unge- Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 47