10.3 Die Bausubstanz der Hochhäuser ist grundsätzlich gut, wovon sich das Gericht anlässlich des Augenscheins überzeugen konnte, auch wenn gewisse Alterserscheinungen sichtbar sind. Auch das von der Beschwerdeführerin 2 mit ihrer am 28. Dezember 2022 eingereichten Replik vorgelegte Dossier "Sanierungsvorschlag", Sanierung Überbauung Alpenblick T.________ + U.________, 6330 Cham, belegt dies (V 2019 2 BF-act. 9, Bericht Bauphysik, W.________ ag, S. 3). Die gleiche Aussage machte ein Vertreter der Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins vom 6. Mai 2024 (Augenscheinprotokoll; V 2019 4 act. 77, Votum von X.