Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung den Anliegen der energetischen Sanierung kein hohes Gewicht zumisst. Es sei hinzunehmen, dass alte Bauten regelmässig eine schlechtere Energiebilanz aufweisen würden als Neubauten. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass dieses Argument ansonsten stets zum Abbruch von Denkmalschutzobjekten führen würde (VGer ZH VB.2018.000103 vom 17. Januar 2019 E. 7.5.3; bestätigt mit BGer 1C_128/2019 und 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 11). Zu ver- Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 44