Es trifft zu, dass eine Aussendämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude nicht möglich ist, wenn es vorliegend bei einer Unterschutzstellung bleibt, weil die Gebäudefassaden nicht abgedeckt oder verändert werden dürfen. Richtig ist auch, dass aus energetischer Sicht eine Aussendämmung grundsätzlich der Innendämmung vorzuziehen ist und mit einer Aussendämmung zudem kein Innenraum verloren geht. Es ist aber nicht so, wie das die Beschwerdeführer vorbringen, dass eine energetische Sanierung vorliegend gar nicht möglich wäre. Auch mit innenliegenden Vorrichtungen kann eine Verbesserung der Wärmedämmung erreicht und so der Energieverbrauch reduziert werden.