10. 10.1 Was den Brandschutz betrifft, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer nicht zu belegen vermögen, dass ein solcher im Falle eines Umbaus nicht ausreichend sichergestellt werden könnte. Im Gegenteil haben gemäss unwidersprochenen Aussagen im angefochtenen Entscheid in den Jahren 2020 und 2021 offenbar in den Häusern Alpenblick T.________ und U.________ Sanierungen stattgefunden, mit denen u.a. die Brandschutzerfordernisse offenbar ausreichend hatten berücksichtigt werden können. Es mag zwar zutreffen, dass in den Treppenhäusern der Gebäude im Alpenblick die vom Brandschutz heute geforderte Fluchtwegbreite von 1,20 m nicht oder nicht überall eingehalten wird.