9.5 Dass raumplanerische Massnahmen wie etwa ein angepasster Bebauungsplan, eine Ortsbildschutzzone oder spezielle Vorschriften zur Strukturerhaltung nicht genügen, um die Siedlung Alpenblick mit ihren spezifischen Merkmalen zu sichern, wurde bereits in E. 8.2.4 am Schluss ausgeführt. Darauf kann verwiesen werden. Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 43