Zudem wird in Anwendung von § 25 Abs. 1 lit. c DMSG zu prüfen sein, ob die Unterschutzstellung tatsächlich verhältnismässig ist und eine langfristige Nutzung ermöglicht. Nur wenn auch die Voraussetzungen von § 25 Abs. 1 lit. b und c DMSG erfüllt sind, kann es bei der Unterschutzstellung bleiben. Allenfalls ist jedoch auch nur, aber immerhin, der vom Regierungsrat festgelegte Schutzumfang zu reduzieren. Als anderweitige öffentliche Interessen können vorliegend ermittelt werden: Brandschutz, Energiesparen, Statik, Erdbebensicherheit, Verbesserung der Bausubstanz, behindertengerechtes Bauen, Schallschutz, Anpassung an zeitgemässe Wohnansprüche und Nutzung des Schulhauses.