9.4 Wenn, wie aufgezeigt (E. 8.1 ff.), die Siedlung Alpenblick einen äusserst hohen kulturellen und heimatkundlichen Wert aufweist, ist auch von einem grundsätzlich äusserst hohen öffentlichen Interesse am Substanzerhalt des Denkmals auszugehen. Gestützt auf § 25 Abs. 1 lit. b DMSG ist nun aber zu prüfen, ob allfällige entgegenstehende Privatinteressen sowie anderweitige öffentliche Interessen dazu führen, dass das als Ausgangslage festgestellte äusserst hohe denkmalschützerische Interesse die Privatinteressen und anderweitige öffentliche Interessen noch überwiegt (zur diesbezüglichen Kognition des Gerichts vgl. E. 1.3). Zudem wird in Anwendung von § 25 Abs. 1 lit.