Damit sei unklar, ob Massnahmen hinsichtlich Erdbebensicherheit überhaupt erforderlich seien. Falls ja, seien der Umfang und die Art der notwendigen Massnahmen in einem sorgfältigen Prozess unter Berücksichtigung des Schutzumfangs des Baudenkmals zu eruieren (vgl. dazu das Grundsatzpapier der EKD "Erdbebensicherheit bei Baudenkmälern" vom 22. Juni 2018, S. 1 f.). Jedenfalls gebe es keine Hinweise darauf, dass eine erdbebensichere Sanierung der Hochhäuser der Siedlung Alpenblick grundsätzlich nicht möglich wäre, weshalb dies zum jetzigen Zeitpunkt kein Grund für eine Nichtunterstellung sei. Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 42