Trotz grossen Investitionen, die allerdings bei einer Unterschutzstellung ausbleiben dürften, würde das Resultat ein mit erheblichen Mängeln behaftetes Objekt bleiben. Soweit im angefochtenen Entscheid diesbezüglich die Meinung vertreten werde, Sanierungen und Modernisierungen seien gleichwohl möglich, gehe dies an den Tatsachen vorbei und werde bestritten. Die Einzelheiten bezüglich Bauphysik, Energetik und Schallschutz seien im Fachgutachten S.________ AG vom 30. April 2018 (ADA-act. 36) nachzulesen. Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 40