Deshalb sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit vom Regierungsrat verletzt worden. Zielsetzung der Denkmalpflege sei es, das betreffende Objekt langfristig erhalten zu können (VGer ZG V 2012 160 E. 6c). Was sich nicht langfristig erhalten lasse, könne kein Denkmal sein, weil eine wesentliche Eigenschaft fehle. Vorliegend werde mit der Unterschutzstellung jedoch das Gegenteil einer langfristigen Erhaltung bewirkt. Der aufgezwungene Schutzumfang führe dazu, dass die gesamte Siedlung Alpenblick nicht an zeitgemässe Wohnansprüche angepasst und baulich, technisch sowie energetisch nicht hinreichend saniert werden könne.