Zudem liege bereits der Entwurf eines Bebauungsplanes vor, welcher den Erhalt der prägenden Merkmale der Siedlung Alpenblick langfristig sichere. Planungsrechtliche Massnahmen seien für den Erhalt der Charakteristika der Siedlung Alpenblick besser geeignet als eine denkmalpflegerische Schutzverfügung. Derartige planungsrechtliche Massnahmen gingen weniger weit als Unterschutzstellungsverfügungen. Lägen mehrere geeignete Massnahmen vor, fehle es der angefochtenen Schutzverfügung an der Notwendigkeit. Deshalb sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit vom Regierungsrat verletzt worden.