gentumsrechts führe zu erheblichen Mehrkosten bei anstehenden Sanierungen und zu ebenso erheblichen Ertragsausfällen. Der Eingriff in verfassungsmässig geschützte Rechte wiege stets schwer und lasse sich nur bei einer klaren Sach- und Rechtslage rechtfertigen. Eine einen solchen Eingriff rechtfertigende klare Sach- und Rechtslage sei vorliegend nicht gegeben. Während das öffentliche Interesse nur beschränkt vorhanden sei, seien die entgegenstehenden Privatinteressen von grossem Gewicht. Letztere überwögen das öffentliche Interesse deutlich, weshalb § 25 Abs. 1 lit. b DMSG nicht erfüllt sei.