schützenswerten Denkmäler gegenüber. Sei ein Grundeigentümer bereit, seine Liegenschaft sachgerecht zu sanieren und zeige er zudem mit einem überzeugenden Ersatzprojekt auf, dass dies möglich sei, ohne den wesentlichen Charakter der Siedlung zu beeinträchtigen, solle er nicht gehindert, sondern in seiner Absicht unterstützt werden. Die Unterschutzstellung bedeute für die Grundeigentümer eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und damit einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht. Diese Beschränkung des Ei- Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 39