Als materielle Zeugin der in den 1960er- und 1970er- Jahren durch Hochhäuser entstandenen Siedlungsentwicklung ist die Siedlung Alpenblick daher einzigartig. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) liegt jedenfalls durch das Vorgehen des Regierungsrats nicht vor, und willkürlich ist das diesbezügliche Verhalten des Regierungsrats ebenfalls nicht.