8.5.2 Die Verwaltungsbehörden müssen unter mehreren infrage kommenden Objekten eine Auswahl treffen und diejenigen selektionieren, welche sie in Beachtung aller Umstände als für die Unterschutzstellung am geeignetsten halten (VGer ZH VB.2018.00643 vom 25. Juli 2019 E. 3.2; VB.2018.00103 vom 17. Januar 2019 E. 3.3; VB.2017.00361 vom 7. Juni 2018 E. 3.3). Wie vorangehend ausgeführt, ist die architektonische Qualität der Siedlung Alpenblick sehr hoch und für ihre Zeit absolut pionierhaft, und die Bausubstanz ist gut.