terhin freistehe, ihr Eigentum nach Belieben zu nutzen und zu verändern bzw. an die heute geltenden Standards anzupassen. Der Regierungsrat gestehe damit ein, dass die Siedlung Alpenblick exemplarisch als Vertreterin für dieses Zeitalter bestehen bleiben solle. Der Regierungsrat vermöge nicht hinreichend zu begründen, weshalb ausgerechnet die streitbetroffene Hochhaussiedlung – im Gegensatz zu den aufgeführten Vergleichsbeispielen – derart aussergewöhnlich sein solle, so dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit eine Unterschutzstellung gerechtfertigt wäre.