Das gelte besonders deshalb, weil der Regierungsrat diese Überbauungen mit der Siedlung "Alpenblick" als vergleichbar betrachte. Entsprechend resultiere durch die Unterschutzstellung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung einzelner Grundeigentümer, weil es den Eigentümern der Vergleichsobjekte – anders als den vorliegend betroffenen Grundeigentümern – wei- Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 37