Hasenberg, Steinhausen) bringe gerade zum Ausdruck, dass es in Bezug auf die betroffene Siedlung an der Einzigartigkeit fehle. Ausserdem verletze die Vorinstanz den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und verhalte sich überdies willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie die vorliegend streitbetroffene Siedlung, nicht aber die weiteren in der angefochtenen Verfügung exemplarisch aufgelisteten Überbauungen für schutzwürdig betrachte. Das gelte besonders deshalb, weil der Regierungsrat diese Überbauungen mit der Siedlung "Alpenblick" als vergleichbar betrachte.