Das alles kann ohne Weiteres auf die Situation des Areals "Alpenblick" übertragen werden. Auch die von der Einwohnergemeinde Cham im Rahmen der aktuellen Ortsplanungsrevision vorgesehene neue Bauzone mit Vorschriften zur Strukturerhaltung vermöchte lediglich, den "Charakter" der bestehenden Siedlung Alpenblick zu erhalten und die Möglichkeit zu einer nicht näher bezeichneten "Weiterentwicklung" bieten, jedoch wäre nicht der Erhalt der bestehenden Substanz sichergestellt, wie er nur durch §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 36