In BGer 1C_212/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2.2 hatte das Bundesgericht erklärt, die Aufnahme eines Gebäudes in die Kernzone sei rein planungsrechtlicher Natur und nicht mit einem unmittelbaren Schutz der Bausubstanz verbunden. Das Bundesgericht hielt fest, eine Kernzone ermögliche keinen Schutz der Bausubstanz oder ein eigentliches Abbruchverbot. Seien solche [Schutz- ]Massnahmen notwendig, sei eine formelle Unterschutzstellung erforderlich. Das alles kann ohne Weiteres auf die Situation des Areals "Alpenblick" übertragen werden.