42 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) darauf ausgerichtet seien, Baudenkmäler zu schützen, schützte das Bundesgericht die Ansicht des Verwaltungsgerichts Zürich, wonach diese beiden Bestimmungen den Denkmalschutz nicht zu gewährleisten vermöchten. Es widerspreche dem Sinn und Zweck des Denkmalschutzes, diese Aufgabe an das Raumplanungsrecht zu delegieren (E. 4.5). In BGer 1C_212/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2.2 hatte das Bundesgericht erklärt, die Aufnahme eines Gebäudes in die Kernzone sei rein planungsrechtlicher Natur und nicht mit einem unmittelbaren Schutz der Bausubstanz verbunden.