Allfällige raumplanerische Massnahmen wie etwa ein angepasster Bebauungsplan oder eine Ortsbildschutzzone, aufgrund deren Neubauten in Anlehnung an das bisherige Erscheinungsbild erstellt würden, genügen nicht, um das hier vorhandene Denkmal mit seinen spezifischen Merkmalen zu sichern. In BGer 1C_626/2017 und 1C_628/2017 vom 16. August 2018, in welchem es grundsätzlich um die Frage ging, ob Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) und Art. 42 der Raumplanungsverordnung (RPV;