Die Bausubstanz selbst weise keinerlei heimatkundlichen Wert auf, sie lasse sich ohne Einbusse in besserer Qualität ersetzen. Dies gelte es bei der Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen von § 25 Abs. 1 lit. a DMSG sowie bei der nachfolgenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen.