8.2.3 Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor, möge der Siedlung Alpenblick auch ein gewisser heimatkundlicher Wert nicht abzusprechen sein, gebe es aber keine Anhaltspunkte, die Note "sehr hoch" oder sogar "äusserst hoch" zu verteilen. Für die Behauptung, dass die Siedlung Alpenblick aus der Masse der vergleichbaren Hochhaussiedlungen herausragen solle, bleibe der Regierungsrat jede Begründung schuldig. Der allfällige heimatkundliche Wert bleibe zudem auf die Anordnung der Bauten und das äussere Erscheinungsbild begrenzt. Die Bausubstanz selbst weise keinerlei heimatkundlichen Wert auf, sie lasse sich ohne Einbusse in besserer Qualität ersetzen.