Schliesslich ist den Beschwerdeführern zu widersprechen, wenn sie geltend machen, die Vita des Architekten Josef Stöckli habe im Zusammenhang mit dem kulturellen Wert der Siedlung Alpenblick keine Bedeutung. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf bei der Beurteilung der kulturellen und künstlerischen Bedeutung eines Bauwerks die Person der Architektin bzw. des Architekten und der Stellenwert des Gebäudes in ihrem Schaffen als Kriterium berücksichtigt werden (BGer 1C_514/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.6, 4.7 und 6.4; BGE 120 Ia 270 E. 5c).