Die Beschwerdeführer haben nicht aufgezeigt, dass die Statik der Häuser derart wäre, dass sie eine Bedrohung für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gebäude sowie der übrigen Bevölkerung darstellen würde. Ob die Kosten für die unbestrittenermassen anfallenden substanzerhaltenden Sanierungsmassnahmen verhältnismässig sind, wird weiter Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 33 unten zu prüfen sein, wie auch die Frage, wie weit ein allenfalls festzulegender Substanzerhalt gehen soll.