Baumängel und Sanierungsbedarf sprechen nicht gegen die Zeitzeugeneigenschaft; der Renovationsbedarf eines Gebäudes betrifft den Grad der Schutzwürdigkeit bzw. die Denkmaleigenschaft an sich nicht, weil sonst die baugeschichtliche Bedeutung eines Gebäudes mit fortschreitendem Alter regelmässig dahinfallen würde (BGer 1C_514/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.7; 1C_128/2019 vom 25. August 2020 E. 3.2). Auch sind vorliegend die tragenden Konstruktionen mehrheitlich intakt. Die Beschwerdeführer haben nicht aufgezeigt, dass die Statik der Häuser derart wäre, dass sie eine Bedrohung für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gebäude sowie der übrigen Bevölkerung darstellen würde.