Dass die Gebäude des in Frage stehenden Schutzobjekts naturgemäss nicht frei von Witterungseinflüssen sind und schon altershalber gewisse Verschleissspuren aufweisen, anerkennt auch der Regierungsrat und ist denn auch eine Selbstverständlichkeit. Insbesondere der Augenschein hat aber aufgezeigt, dass die Bauten gemessen an ihrer Zweckbestimmung betriebstüchtig sind und sich die Objekte in einem Zustand befinden, in dem ihre Bausubstanz ohne Weiteres erhalten werden kann. Baumängel und Sanierungsbedarf sprechen nicht gegen die Zeitzeugeneigenschaft;