substanz und Materialisierung entgegen (vgl. Erwägung C.1., S. 14, 3. Absatz). Anstelle einer detaillierten und nachvollziehbaren Abhandlung werde die Schutzwürdigkeit der Bausubstanz lediglich mit einem pauschalen Verweis auf die Vita des Architekten und das Schulhaus Röhrliberg begründet. In Anbetracht der Tatsache, dass gerade die Unterschutzstellung der historischen Bausubstanz den grössten Eingriff in die Eigentumsrechte der Grundeigentümer darstelle, erweise sich diese Begründung als ungenügend. Der angefochtene Entscheid sei daher nicht nur inhaltlich, sondern auch formell fehlerhaft. Der Siedlung Alpenblick möge ein gewisser kultureller Wert zukommen, jedoch sei dieser Wert