Die massgeblichen Qualitäten der Siedlung Alpenblick seien daher nicht mehr vorhanden und daher a priori nicht mehr schützenswert. Man habe ferner bereits vor der Vorinstanz gerügt, dass die Vita des Architekten Josef Stöckli materiell irrelevant sei und nicht zur Erfüllung des Denkmalbegriffs im vorliegenden Fall beitragen könne. Es sei das jeweilige Objekt selbst, das den Denkmalbegriff erfüllen müsse, und nicht der dahinterstehende Architekt. Die Ausführungen zum Lebenslauf des Architekten und zu seinen weiteren Werken seien daher für die Beurteilung des kulturellen Werts der Siedlung Alpenblick unbeachtlich.