Dabei ist zu prüfen, ob der Regierungsrat in korrekter Anwendung des Denkmalschutzgesetzes die Siedlung Alpenblick unter Denkmalschutz gestellt hat, d.h. ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Es ist grundsätzlich auf den wissenschaftlichen, kulturellen und heimatkundlichen Wert der Bauwerke bzw. des Ensembles einzugehen, wobei sogleich darauf hinzuweisen ist, dass der Regierungsrat der Siedlung Alpenblick einen wissenschaftlichen Wert nicht ausdrücklich attestiert. Das schadet jedoch nicht, da von den in § 2 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 lit. a DMSG genannten drei Kriterien nur (aber immerhin) zwei kumulativ erfüllt sein müssen.