8. Zunächst ist auf die Begründung und die Einwände bezüglich des denkmalpflegerischen Wertes einzugehen, wobei die vom Regierungsrat vorgenommene Begründung des Unterstellungsentscheids insbesondere E. 5.2 und E. 5.4 hiervor entnommen werden kann. Dabei ist zu prüfen, ob der Regierungsrat in korrekter Anwendung des Denkmalschutzgesetzes die Siedlung Alpenblick unter Denkmalschutz gestellt hat, d.h. ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.