Das Erscheinungsbild des Ensembles wird geprägt durch die einzelnen Elemente und ihr räumliches Zusammenspiel. Besondere Anforderungen für die Unterschutzstellung liegen darin, dass ein Erhalt lediglich ausgewählter Objekte (aus dem Ensemble) die Gesamtanlage nicht hinreichend zu bezeugen vermöchte (Marco Koletsis, Baudenkmal – Voraussetzungen der Unterschutzstellung, 2022, Rz. 74, 157; VGer ZH VB.2011.00135 vom 4. Mai 2011 E. 5.4.1). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, bestreiten auch die Beschwerdeführer nicht.