Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 28 eine ganze Siedlung den Denkmalbegriff von § 2 Abs. 1 DMSG erfüllen könne, verstünde sich jedoch von selbst, dass in einem solchen Ausnahmefall (betroffen seien 250 Wohnungen!) die Prüfung der Voraussetzungen gemäss § 25 Abs. 1 DMSG besonders streng zu sein habe. Es müssten alle drei Qualitäten gemäss § 25 Abs. 1 lit. a DMSG in herausragendem Masse vorliegen und es müssten auch erhöhte Anforderungen an die Verhältnismässigkeit gestellt werden. Diese Anforderungen würden vorliegend nicht erfüllt.