6. 6.1 Von einzelnen Beschwerdeführern wird vorgebracht, es stelle sich vorliegend bereits die Frage, ob eine Siedlung überhaupt gesamthaft den Denkmalbegriff erfüllen und als Ganzes unter Denkmalschutz gestellt werden könne. Das DMSG unterscheide in § 2 Abs. 1 unter anderem Siedlungsteile und Gebäudegruppen. Wie der Regierungsrat jedoch selbst festhalte, werde mit dem angefochtenen Entscheid die Siedlung Alpenblick unter Schutz gestellt. Eine ganze Siedlung indes könne den Denkmalbegriff gemäss § 2 Abs. 1 DMSG a priori nicht erfüllen. Mithin sei der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grunde aufzuheben. Würde das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass auch