Bei der oben geschilderten Sachlage und vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie des ausgewiesenen äusserst hohen kulturellen und heimatkundlichen Wertes überwiege das öffentliche Interesse an der Erhaltung die entgegenstehenden Privatinteressen und andere öffentliche Interessen deutlich. Zudem seien die finanziellen Folgen für die Eigentümerschaft nicht unzumutbar. Die Unterschutzstellung erweise sich somit als verhältnismässig.