In diesen Fällen sollten mit der angerufenen Bestimmung ein aufgezwungener Leerstand oder der Abschluss einer Nutzung vermieden werden. Es gehe nun aber bei dieser Frage nicht darum, wie die Beschwerdeführer vorbrächten, eine Unterschutzstellung mit der langfristigen Nutzung des Objektes in dem Sinne "vereinbar" zu halten, dass eine Unterschutzstellung immer dann ausgeschlossen wäre, wenn ein Neubau einen besseren Standard verspräche. Andernfalls könnten gar keine Bauten vergangener Zeiten unter Schutz gestellt werden. Die Wohnungen in der Siedlung Alpenblick seien langfristig nutzbar.