In den Wiedererwägungsgesuchen vom 14. und 17. Dezember 2019 werde auf die neue Bestimmung in § 25 Abs. 1 lit. c DMSG hingewiesen, wonach eine Unterschutzstellung eine langfristige Nutzung des Denkmals ermöglichen müsse. Dies sei, so die Gesuchsteller, bezüglich der Siedlung Alpenblick nicht gewährleistet, weil die Wohnungen nicht auf den heutigen Ausbaustandard verbessert werden könnten.