auch anderweitige öffentliche Interessen überwiegen müsse. Genau besehen stelle dies keine neue Anforderung an eine Unterschutzstellung dar, denn methodisch korrekt müsse eine Interessenabwägung immer schon in einem ersten Schritt sämtliche relevanten Interessen ermitteln (zu denen neben privaten Interessen immer auch andere öffentliche Interessen gehören) und dies (alle) in einem zweiten Urteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4 27 Schritt beurteilen und gewichten, um zum Schluss die gewichteten relevanten Interessen gegeneinander abzuwägen und eine adäquate Lösung zu bestimmen.