Wenn, wie aufgezeigt, die Siedlung Alpenblick einen äusserst hohen kulturellen und heimatkundlichen Wert aufweise, so der Regierungsrat weiter, sei auch das Interesse am Substanzerhalt des Denkmals äusserst hoch. In ihren Wiedererwägungsgesuchen hätten die Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass nach der revidierten Bestimmung von § 25 Abs. 1 lit. b DMSG das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmalobjekts neben entgegenstehenden privaten Interessen auch anderweitige öffentliche Interessen überwiegen müsse.