Weil es, wovon die EKD in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht ausgehe, nicht auf "die konkrete Wortwahl" ankomme (BGer 1C_43/2020 E. 7.3), sondern auf den materiellen Inhalt, wiesen ebenso die kantonalen Fachberichte und Einschätzungen den herausragenden Denkmalwert entsprechend der neuen Begrifflichkeit des Gesetzes nach. Es bestünden demzufolge, auch unter Berücksichtigung der durch die Gesetzesnovelle verschärften Voraussetzungen einer Unterschutzstellung, keinerlei Gründe, von der Einschätzung des ADA, der kantonalen Denkmalkommission sowie der EKD abzuweichen.