Auch was das Erfordernis der kumulativen Erfüllung von mindestens zwei der drei Kriterien angehe, halte das Bundesgericht dafür, dass es in Übereinstimmung mit dem Granada-Übereinkommen angewendet werden könne: Zwar seien nach dem Übereinkommen alle Bauwerke von herausragendem geschichtlichem, archäologischem, künstlerischem, wissenschaftlichem, sozialem oder technischem Interesse zu schützen, es sei jedoch davon auszugehen, "dass sich ohnehin in jedem schutzwürdigem Fall zumindest zwei der drei in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG